Ausländische Arbeitnehmer
Was versteht man unter Ausländischen Arbeitnehmern?
Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetzes sind. Ausländer, die als Arbeitnehmer nach Deutschland kommen möchten, müssen bei dem deutschen Konsulat oder bei der deutschen Botschaft in ihrem Land ein Visum beantragen, um die Arbeit in Deutschland aufnehmen zu können.
Personen, die aus den EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, um zu arbeiten, benötigen keinen Aufenthaltstitel. EU-Staatsangehörige genießen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zu den EU-Mitgliedstaaten zählen derzeit:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Arbeitnehmer, die aus dem Ausland stammen und in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen, sind sozialversicherungspflichtig. Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten, wie inländische Arbeitnehmer.
Aus dem Ausland nach Deutschland abgesandte Arbeitnehmer, die zeitlich begrenzt in der Bundesrepublik tätig sind, unterfallen nicht der Pflicht, Sozialabgaben zu leisten.