Einstrahlung
Was versteht eine Krankenkasse unter Einstrahlung?
Die Einstrahlung ist in § 5 SGB IV gesetzlich verankert.
Da die Vorschriften über die Beitragspflicht zur Sozialversicherung gem. § 3 SGB IV grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, bestimmt die Einstrahlung die Wirkung der Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber, dessen Sitz sich im deutschen Ausland befindet, zum Arbeiten nach Deutschland entsandt wurden.
In solchen Fällen besteht für die entsandte Person keine Sozialversicherungspflicht, sofern die Entsendung im Vornherein zeitlich begrenzt wurde und das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber im deutschen Ausland fortbesteht.