Gruppenprophylaxe
Was verstehen Krankenkassen unter Gruppenprophylaxe?
Die Aufgabe des Kinder- und Jugendzahnärztliche Dienst als Teilbereich des Gesundheitsamtes liegt in der Verbesserung der Mundhygiene bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Krankenkassen sind gem. § 21 SGB V verpflichtet, sich an den Prophylaxebehandlungen zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken.
Dies soll in Schulen und Behinderteneinrichtungen stattfinden, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist. In diesen Einrichtungen sollen die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr der Versicherten durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.