Künstlersozialversicherung
Wer ist Mitglied in der Künstlersozialversicherung?
Seit 1983 hat sich der Kreis des Sozialversicherungsschutzes auf die Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte erweitert. Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, sind ihre Beiträge auf den Arbeitnehmeranteil beschränkt, das heißt, sie müssen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge zur Sozialversicherung tragen.
Die andere Hälfte, vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil, wird durch die Künstlersozialabgaben der der Kunst- und Publizistenverwerter, also Galerien, Verlage, Verlage, Rundfunkanstalten etc., und durch einen Bundeszuschuss bezahlt.
Zuständig für die Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse.
Der Umfang der Versicherungspflicht ergibt sich aus § 1 Künstlerversicherungsgesetz (KSVG). Danach ist jeder selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn er die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.