Orthopädische Schuhe
Wann zahlt die Krankenkasse orthopädische Schuhe?
Gem. § 33 SGB V haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, soweit sie dazu geeignet sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Die Notwendigkeit von orthopädischen Schuhen muss medizinisch belegt sein und die Kostenübernahme muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Sind die orthopädischen Schuhe zu genehmigen, übernehmen die Krankenkassen einen Großteil der Kosten für die extra angefertigten Schuhe. Der Versicherte hat aber 10,- € an Zuzahlung zu leisten. Darüber hinaus muss sich der Versicherte eine Notwendigkeitspauschale von 75 € anrechnen lassen, die damit begründet wird, dass Schuhe Gebrauchsgegenstände sind, die unabhängig von einer Erkrankung ohnehin benötigt werden.