Das Lexikon rund um Krankenversicherungen in Deutschland
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Säumniszuschlag

Wann muss ein Säumniszuschlag an die Krankenkasse gezahlt werden?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer fristgerecht abzuführen. Maßgeblich ist hierbei der Geldeingang und nicht der Tag der Überweisungsbeauftragung bei der Bank.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist der Beitragsempfänger gem. § 24 SGB IV gesetzlich verpflichtet, einen Säumniszuschlag zu erheben.

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

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