Allgemeiner Beitragssatz
Was ist der Allgemeine Beitragssatz?
Der allgemeine Beitragssatz ist in § 241 SGB V gesetzlich verankert. Aufgrund des Konjunkturpakets II liegt seit dem 01.07.2009 der Prozentsatz des allgemeinen Beitragssatzes bei 15,5 %. Enthalten ist darin auch der Sonderbeitrag.
Vor dem 01.07.2009 war es den Krankenkassen gestattet ihre Beitragssätze selbst zu bestimmen und in ihren Satzungen festzusetzen. Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist ein einheitlicher Beitragssatz für die gesetzliche Kranken-, sowie für die Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung von dem Bundesgesundheitsministerium geschaffen worden, so dass die Beitragssätze nicht mehr von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren.
Die Beiträge werden von den Versicherten nicht mehr an die Krankenkassen gezahlt, sondern fließen direkt in den Gesundheitsfond. Dieser wird von dem Bundesversicherungsamt verwaltet. Der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5 % setzt sich zusammen aus 14,6 % Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil und weiteren 0,9 % (für Zahnersatz), die der Arbeitnehmer selbst übernimmt.