Anrechnungszeiten
Was sind Anrechnungszeiten?
Als Anrechnungszeiten werden die Zeiten bezeichnet, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenbeiträge eingezahlt wurden, aber trotzdem bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung finden.
In § 58 SGB VI sind die Tatbestände der Anrechnungszeiten und die jeweiligen Voraussetzungen abschließend aufgezählt. Dazu gehören u.a.:
- Arbeitsunfähigkeit
- Krankheit
- Arbeitslosigkeit
- Schwangerschaft/Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- schulischen Ausbildung
- Rentenbezugszeiten.
Anrechnungszeiten werden nur dann anerkannt, wenn für einen Tatbestand nicht auch Sozialleistungen gezahlt werden. Die Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit melden grundsätzlich dem Rentenversicherungsträger eventuelle Anrechnungszeiten. Die Rentenversicherungsträger entscheiden dann per Bescheid (Verwaltungsakt).