Arbeitgeberwechsel
Was ist beim Arbeitgeberwechsel zu beachten?
Steht ein Arbeitgeberwechsel an, ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit darüber zu informieren. Sobald Kenntnis darüber vorliegt, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit als „frühzeitig arbeitssuchend“ zu melden. Dies ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeberwechsel fließend ineinander übergeht.
Direkt am Folgetag des letzten Arbeitstages ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich arbeitslos zu melden. Dies aber nur dann, wenn nicht sofort bei einem neuen Arbeitgeber die Arbeit fortgesetzt wird.
Im Fall der Arbeitslosigkeit übernimmt das Arbeitsamt die Kosten für die Krankenversicherung.
Liegt durch einen Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen über der Jahresentgeltgrenze, oder auch Versicherungspflichtgrenze genannt, kann in die private Krankenversicherung gewechselt werden.