Arbeitsentgelt
Was versteht man unter einem Arbeitsentgelt?
Das Arbeitsentgelt wird in § 14 SGB IV legaldefiniert. Danach ist Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen, Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
Dahingegen fallen steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts.
Das Bruttoarbeitsentgelt ist die Berechnungsgrundlage der Bemessungsgrenze zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung.