Arznei- und Verbandmittel
Was gehört zur Kategorie Arznei- und Verbandmittel?
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verbessern, vgl. § 2 Arzneimittelgesetz.
Keine Arzneimittel sind Substanzen, die objektiv betrachtet nicht dazu bestimmt sind, auf eine Krankheit einzuwirken oder dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen sind, vgl. § 2 Absatz 3 Arzneimittelgesetz. Auch Empfängisverhütungspräparate zählen nicht zu den Arzneimitteln.
Verbandsmittel sind Gegenstände, die dazu geeignet sind, Wunden am Körper zu bedecken und Körperflüssigkeiten aufzusaugen. Verbandsmittel sind typischerweise an der Oberfläche des Körpers anzuwenden oder dienen der Verabreichung eines Arzneimittels.
Der Versicherte hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Arznei- und Verbandmittel. Je nach Einzelfall kann die Kostenübernahme aber auch durch die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft erfolgen.
In keinem Fall werden die Kosten übernommen bei Bagatellarzneimitteln und unwirtschaftlichen Arzneimitteln, vgl. § 34 SGB V.
Gesetzlich Versicherte sind ab ihrem 18. Lebensjahr zuzahlungspflichtig. Bei vielen Medikamenten fallen dann 10 % des Abgabepreises des vom Arzt verschriebenen Arznei-/Verbandsmittels bis max. 10,- € zu Lasten des Versicherten.
Um den Versicherten nicht zu sehr finanziell zu beteiligen, sind Zuzahlungen im Jahr auf die Belastungsgrenze beschränkt.