Beitragspflichtige Einnahmen
Was sind Beitragspflichtige Einnahmen?
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind gem. § 161 SGB VI die Bemessungsgrundlage der Beiträge für Pflichtversicherte.
Aus § 162 SGB VI geht hervor, was je nach Personengruppe als beitragspflichtige Einnahmen einzubeziehen sind. So ist bei Arbeitnehmern, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sind, das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme und damit Bemessungsgrundlage für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.
Bei behinderten Menschen, die einer Arbeit nachgehen oder in Werkstätten arbeiten, werden nur 80 % des Arbeitsentgeltes als beitragspflichtige Einnahme angerechnet.
Bei Auszubildenden ist die gesamte Ausbildungsvergütung eine beitragspflichtige Einnahme.
Beitragspflichtige Einnahmen bei Selbständigen sind nach § 165 SGB VI die Arbeitseinnahmen in Höhe der Bezugsgröße. Der Selbständige hat aber die Möglichkeit nachzuweisen, dass sein Arbeitseinkommen höher oder niedriger ist als die Bezugsgröße. Es werden ihm aber mindestens 400,- € als beitragspflichtige Einnahme angerechnet.