Bonusmodell
Was ist ein Bonusmodell?
§ 65a SGB V bestimmt, dass es den Krankenkassen frei steht, in ihren Satzungen festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Versicherten, die regelmäßig zur Vorsorge und Früherkennung gehen und/oder an sonstigen krankheitsverhindernden/-vermindernden Präventionsmaßnahmen teilnehmen, einen Bonus zukommen lassen.
Auch ein Arbeitgeber, der Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung trifft, kann satzungsabhängig eine Bonusauszahlung, ebenso wie der an ihr teilnehmende Versicherte, erwarten.
Die Bonusgewährung wird gem. § 65a Absatz 3 SGB V unter bestimmte Voraussetzungen gestellt. Danach müssen die Aufwendungen für Maßnahmen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.