Datenschutz
Was versteht eine Krankenkasse unter Datenschutz
Datenschutz soll den Missbrauch personenbezogener Daten verhindern. Der Einzelne soll davor geschützt werden, dass persönliche Informationen ohne sein Wissen oder seine Zustimmung für andere freigegeben werden bzw. zur weiteren Verwendung zur Verfügung stehen.
Der Einzelne soll sein Recht auf Selbstbestimmung durch Datenschutzbestimmungen gewahrt wissen. Die Entstehung eines so genannten „gläsernen Menschen“ soll verhindert werden.
Die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union sind für ihre Mitgliedstaaten verbindlich und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
Im Bereich der Sozialversicherung hat der Datenschutz eine ganz zentrale Bedeutung, da die verschiedenen Träger der Sozialversicherung viele empfindliche Daten und Informationen der Versicherten erhalten und auf diese angewiesen sind.
Die Datenschutzrichtlinien der EU sind in verschiedenen Gesetzen, u.a. auch im Sozialgesetzbuch umgesetzt worden. So verankert § 35 SGB I das Sozialgeheimnis, welches das Verbot der unbefugten Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung vorschreibt, von welchem nur unter gesetzlichen Voraussetzungen abgewichen werden darf. Einige Ausnahmen von dem Sozialgeheimnis sind z.B. in § 284 SGB V für die Verwendung der Sozialdaten bei den Krankenkassen genannt.