Fälligkeit der Beiträge
Wann werden Krankenkassenbeiträge fällig?
In § 23 SGB IV ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt.
Danach ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist.
Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Krankenkasse muss an diesem Tag im Besitz der Beiträge sein.
Die Beitragsnachweise müssen vom Arbeitgeber spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit vorgelegt werden.