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Familienversicherung

Was ist eine Familienversicherung im Sinne der gesetzlichen Krankenkassen?

In der Familienversicherung sind Familienangehörige des in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten mitversichert. Der Versicherte kann entweder pflichtversichert oder ein freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sein.

Von der Familienversicherung umfasst sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Die Mitversicherten haben keine zusätzlichen Beiträge an die Krankenkasse zu leisten, sie sind beitragsfrei mitversichert.

Eine Mitversicherung von Familienangehörigen setzt allerdings voraus, dass sein regelmäßiges Gesamteinkommen monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Wird dieser Grenzwert (im Jahr 2010 waren das 365,- €) in mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten überschritten, ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gilt im Rahmen eines Minijobs. Hier liegt die Grenze bei 400,- € monatlich.

Kinder können gem. § 10 SGB V bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Familienversicherung mitversichert werden. Ist das Kind nicht erwerbstätig oder verdient es weniger als 400,- € monatlich, kann es bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres Mitglied der Familienversicherung sein. Ist das Kind in einer Schul-/Berufsausbildung oder absolviert es ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, so besteht die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Familienversicherung ist nach § 10 SGB V bei Ehegatten und Lebenspartnern ausgeschlossen, wenn dieser bei Beginn der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung im Sinne des  § 6 Abs. 1 MuSchG und den Beginn der Elternzeit.

Außerdem ist eine Familienversicherung bei Kindern grundsätzlich dann nicht möglich, wenn nicht beide Eheleute Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sondern ein Ehegatte privat versichert ist. Ein Ausschluss ist dann zu bejahen, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat ein zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und zugleich regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Versicherten ist.

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