Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Was ist der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle?
Gem. § 265 SGB V können die Landesverbände und die Verbände der Ersatzkassen in ihren Satzungen eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.