Freie Arztwahl
Wer hat die freie Arztwahl?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Recht der freien Arztwahl, vgl. § 76 SGB V.
Der Patient kann frei entscheiden, von welchem Arzt er sich behandeln lässt und wem er sein Vertrauen schenkt. Die freie Arztwahl ist aber für gesetzlich Versicherte nicht ganz uneingeschränkt gegeben. § 76 SGB V zieht einen gesetzlichen Rahmen um die Ärzte aus denen der Patient frei wählen kann.
Der Arzt, für den sich der Patient entscheidet, muss ein zugelassener oder ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) sein. Im Bezug auf Krankenhäusern, aus denen der Patient wählen kann, muss es sich um ein zum ambulanten Operieren zugelassenes Krankenhaus handeln. Sind fachspezifische Behandlungen notwendig, z.B. nephrologische, onkologische oder rheumatologische, muss sich der Patient in eine Fachambulanz begeben.
Andere, von den vorgenannten Bestimmungen abweichende, Einrichtungen oder Ärzte dürfen nur im Notfall ausgewählt werden. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund einen anderen als den nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder die ärztlichen Einrichtungen/medizinischen Versorgungszentren, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht von der Krankenkasse übernommen.
Ein Arztwechsel innerhalb eines Kalendervierteljahres soll nur dann stattfinden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dadurch sollen Doppeluntersuchungen und damit verbundene unnötige Kosten vermieden werden.