Häusliche Pflegehilfe
Wann zahlt die Krankenkasse eine häusliche Pflegehilfe?
Die häusliche Pflegehilfe findet außerhalb von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen in der häuslichen Umgebung statt.
Pflegebedürftige können gem. §§ 36, 37 SGB XI bei der zuständigen Pflegeversicherung einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach Pflegebedürftigkeit und festgestellter Pflegestufe wird eine häusliche Pflegehilfe bewilligt. Diese unterstützt die pflegebedürftige Person in der von ihr nicht mehr zu bewerkstelligenden Tätigkeiten des täglichen Lebens.
Die Leistungssätze, die die Pflegeversicherung übernimmt, ergeben sich aus § 36 Absatz 3 SGB XI.
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I umfasst der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 440 Euro ab 1. Januar 2010 und 450 Euro ab 1. Januar 2012. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II umfasst der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1040 Euro ab 1. Januar 2010, 1100 Euro ab 1. Januar 2012. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III umfasst der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
Beschafft sich der Pflegebedürftige eine Pflegehilfe selbst, so kann er gem. § 36 Absatz 1 SGB XI die Zahlung von Pflegegeld anstelle der Erbringung häuslicher Pflegehilfe beantragen. Wobei sich die Höhe des Pflegegeldes wiederum an der Pflegestufe bemisst.
Das Pflegegeld ist anrechnungsfrei in Bezug auf weitere Sozialleistungen z.B. ALG II.