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Hilfsmittel

Was für Hilfsmittel zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Im Sinne des § 33 SGB V sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Versicherte haben gem. § 33 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädische und andere Hilfsmittel. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, sofern sie als Hilfsmittel zu deklarieren sind.

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Ein Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht für gesetzlich Versicherte, wenn die therapeutische Sehhilfe der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dient. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.

Die Krankenkassen sind verpflichtet je nach Hilfsmittel und Schwere der Erkrankung die Kosten bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag zu übernehmen, sofern sie das Hilfsmittel genehmigt wurde. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen das Hilfsmittel genehmigen, wenn das Hilfsmittel von therapeutischem, qualitativen und wirtschaftlichem Nutzen und im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet ist.

Die darüber hinausgehenden Kosten hat der Versicherte im Rahmen der Zuzahlung selbst zu leisten.

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