Nachtpflege
Was beinhaltet die Nachtpflege?
Gem. § 41 SGB XI können pflegende Angehörige das pflegebedürftige Familienmitglied über Nacht durch eine Einrichtung betreuen lassen.
Die Nachtpflege umfasst, ebenso wie die Tagespflege, die teilstationäre Pflege in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Der Anspruch besteht, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die teilstationäre Pflege beinhaltet auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Nachtpflege und zurück.