Das Lexikon rund um Krankenversicherungen in Deutschland
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Pauschalbeiträge

Wann werden Pauschalbeiträge zur Krankenkasse fällig und wie hoch sind sie?

Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das bedeutet, dass der geringfügig Beschäftigte brutto für netto arbeitet.

Der Abreitnehmer hat allerdings Pauschalbeträge an die Minijob-Zentrale (Knappschaft) abzugeben. Diese belaufen sich bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigten auf

  • 13 % Krankenversicherungspauschale
  • 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
  • 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • 0,1 % Umlage nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber. Allerdings ist ein Pauschalsteuersatz an das Finanzamt abzuführen in Höhe von 25 %. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt in der Regel dann vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist.

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