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Pflegehilfsmittel

Was sind Pflegehilfsmittel?

Soweit die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes, vgl. § 40 SGB XI.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31,- € nicht übersteigen.

Aus dem Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekasse ergibt sich, welche Pflegehilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekasse unterliegen, d.h. für welche Mittel die Pflegekasse die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Der Pflegehilfsmittelkatalog ist nach Kategorien der Pflegehilfsmittel aufgeteilt. Unterschieden wird zwischen Pflegemitteln:

  • zur Erleichterung der Pflege
  • zur Körperpflege/Hygiene
  • zur selbständigen Lebensführung/Mobilität
  • zur Linderung von Beschwerden
  • zum Verbrauch bestimmte
  • und sonstige.

Diese Gruppen werden von der Pflegekasse noch einmal unterteilt in „technische“ und „zum Verbrauch bestimmte“ Hilfsmittel.

Technische Hilfsmittel sind z.B. Rollstühle, Toilettenstühle, Gehwagen, Notrufsysteme etc. Zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gehören z.B. Desinfektionsmittel, Windelhosen, Mundschutz etc.

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