Pflegesachleistungen
Was wird als Pflegesachleistung verstanden?
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe), vgl. § 36 SGB XI.
Eine Pflegesachleistung wird auch dann gewährt, wenn die Pflege nicht im eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen stattfindet. Ausgeschlossen ist die Pflegesachleistung aber dann, wenn der Pflegebedürftige stationär gepflegt wird.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat
- in der Pflegestufe I bis zu einem Gesamtwert von 440,- € (ab 01.01.2012 bis 450,- €)
- der Pflegestufe II bis zu einem Gesamtwert von 1.040,- € (ab 01.01.2012 bis 1.100 Euro)
- der Pflegestufe III bis zu einem Gesamtwert von 1.510,- € (ab 01.01.2012: bis 1.55,- €)
- in Härtefällen bis zu 1.918,- € (ein Härtefall liegt dann vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt).