Übergangsgeld
Wer bekommt Übergangsgeld?
Das Übergangsgeld ist im Sozialrecht eine Entgeltersatzleistung. Dies steht Versicherten zu, die entweder an einer medizinischen Rehabilitation teilnehmen oder der Teilhabe am Arbeitsleben dient, vgl. § 45 SGB IX.
Für Versicherte ohne Kinder beträgt gem. § 46 SGB IX das Übergangsgeld 68 % des letzten Nettoarbeitsentgelts und bei Versicherten mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 %. Bei Versicherten mit einer selbständigen Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 % des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet.