Verjährung
Wann verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen?
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach Ablauf von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind, vgl. § 45 SGB I.
Sind die Voraussetzungen gegeben, die einen Anspruch begründen, so muss der Anspruchsinhaber innerhalb der gesetzlichen Frist den entsprechenden Antrag stellen. Unterlässt er dies, so ist sein Anspruch verjährt. Der Sozialträger kann dann die Einrede der Verjährung geltend machen. Dem gestellten Antrag wird im Fall der Verjährung nicht entsprochen.
Die Verjährung kann entsprechend der gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt werden. Außerdem haben die schriftliche Antragsstellung und der statthafte Widerspruch hemmende Wirkung.